Genehmigung des Erbteilungsvertrags / Verweigerung des Zugriffs auf ein Konto / Entzug der aufschiebenden Wirkung
Erwägungen (3 Absätze)
E. 2 Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerden somit volle Kognition zu. 3.1 Der Beschwerdeführer ist Sohn und Erbe des am 16. März 2022 verstorbenen C. . Neben ihm sind seine beiden Geschwister gesetzliche Erben. Die Mutter des Beschwerdeführers ist vorverstorben. Gemäss dem Erbschaftsinventar vom 9. Mai 2022 umfasst die Erbschaft eine Liegenschaft an der X. strasse 70 in I. mit einem Schätzwert von Fr. 570’000.--sowie Barguthaben in der Höhe von Fr. 356’966.62. Der Anteil des Beschwerdeführers an der Erbschaft beträgt gemäss Inventar Fr. 306’098.51, was einem Drittel der Erbmasse entspricht. Eine Marktwertschätzung vom 1. Juni 2022 ergab für die Liegenschaft an der X strasse 70 in I. einen Marktwert von Fr. 780’000.--. 3.2 Mit Schreiben vom 6. Februar 2024 beantragte die Beiständin bei der KESB die Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf die Erbteilung des Nachlasses seines Vaters einzuschränken. Um die aus der Erbschaft erhaltenen Gelder zu schützen, sei zudem ein Entzug des Zugriffs auf das neu erstellte Konto bei der Basellandschaftlichen Kantonalbank, auf welches der Erbanteil des Beschwerdeführers überwiesen werden soll, erforderlich. Ausserdem ersuchte sie die KESB um Zustimmung nach Art. 416 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB zum Erbteilungsvertrag. Der Beschwerdeführer lehne die Erbteilung konsequent ab. Die Anhörung habe jedoch gezeigt, dass er sich diesbezüglich nicht objektiv und rational äussern sowie die Konsequenzen seines Handelns einschätzen könne. Durch die Beteiligung an der Erbschaft bestehe kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen und der Beschwerdeführer verfüge deshalb lediglich über eine Rente der AHV. Der Beschwerdeführer sei in Bezug auf die Erbteilung als nicht urteilsfähig zu beurteilen. Mit Entscheid vom 16. Februar 2024 hat die KESB den Anträgen der Beiständin entsprechend dem Erbteilungsvertrag zugestimmt und dem Beschwerdeführer den Zugriff auf das neue Konto verweigert. 3.3 Mit seiner Beschwerde bringt der Beschwerdeführer dagegen sinngemäss vor, dass der von der KESB festgestellte Sachverhalt unwahr sei und er die Situation – entgegen der Feststellungen der KESB – einschätzen könne. Er wolle das Haus übernehmen und seine Geschwister auszahlen. Die Zahlungen wolle er mittels Kredit stemmen. Mit Eingabe vom 4. März 2024 brachte der Beschwerdeführer ein weiteres Mal vor, dass der Sachverhalt vollständig gelogen sei. Die Eltern hätten ihm das Haus versprochen und vorgesehen, dass er die Geschwister auszahle. Er präzisiert, dass er die Geschwister mit dem Geld auszahlen wolle, das ihm noch aus einer Versicherungsleistung für einen Unfall aus dem Jahr 1970 zustehe. Zusätzlich könne er die Auszahlung der Geschwister mit seinem Baranteil aus der Erbschaft leisten. Sinngemäss trägt er weiter vor, sein Sohn könne die Liegenschaft für ihn übernehmen. 3.4 Die Vorinstanz hält dem entgegen, die Erweiterung der Beistandschaft sei angezeigt, da beim Beschwerdeführer ein Schwächezustand vorliege. Aufgrund dessen sei dieser nicht in der Lage, seine finanziellen Angelegenheiten in Bezug auf die Erbschaft selbständig wahrzunehmen. Die Beschränkung der Handlungsfähigkeit sei im Weiteren notwendig, weil der Beschwerdeführer die Situation nicht erfasse. Ihm sei mehrfach von verschiedenen Seiten intensiv erklärt worden, weshalb eine Übernahme der Liegenschaft nicht möglich und ein Verkauf derselben unumgänglich sei. Gemäss den Abklärungen der Beiständin sei eine Übernahme nicht realistisch, da der Beschwerdeführer nicht über genügend finanzielle Mittel verfüge. Der Sohn des Beschwerdeführers wolle sodann die Liegenschaft nicht erwerben. Der Beschwerdeführer könne nicht nachvollziehen, weshalb die Erbteilung und damit der Hausverkauf notwendig seien, weshalb er als urteilsunfähig in Bezug auf die Erbteilung anzusehen sei. Die Beschwerde sei daher vollumfänglich abzuweisen.
E. 4 Strittig und zu prüfen ist, ob die mit Verfügung der KESB vom 16. Februar 2024 erteilte Genehmigung des Erbteilungsvertrags gemäss Art. 416 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB sowie die Verweigerung des Zugriffs auf ein Bankkonto zu Recht erfolgt sind. 5.1 In formeller Hinsicht bemängelt der Beschwerdeführer sinngemäss eine fehlende Anhörung durch die KESB. Der in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 verankerte Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör gewährleistet dem Einzelnen allgemein eine effektive Mitwirkung im Verfahren zum Erlass von Entscheidungen, die in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreifen ( Gerold Steinmann , in: Ehrenzeller et al. [Hrsg.], St. Galler Kommentar zur schweizerischen Bundesverfassung, 4. Auflage, Zürich 2023, N 42 ff. zu Art. 29 BV). Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 147 I 433 E. 5.1; BGE 143 V 71 E. 4.1; BGE 135 I 279 E. 2.3.) 5.2 In der vorliegenden Angelegenheit wurde der Beschwerdeführer als betroffene Person von der Vorinstanz am 3. Februar 2024 angehört. Dies wird von ihm zu Recht nicht bestritten. Der Beschwerdeführer hatte zudem hinreichend Gelegenheit, sich zu den relevanten Tatsachen zu äussern und Beweise vorzulegen, was er vor Kantonsgericht auch umfassend getan hat. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist damit nicht ersichtlich. 6.1 In materieller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer sinngemäss, die Erweiterung der Vertretungsbeistandschaft und die Genehmigung des Erbteilungsvertrags sei unverhältnismässig, er könne einschätzen, welche Folgen die Ablehnung der Erbteilung für ihn hätten. Weiter bringt er sinngemäss vor, er habe noch Geld von einer Versicherung für einen Unfall im Jahr 1970 zugute und könne mit diesem Geld sowie seinem Anteil an der Erbschaft seine Geschwister auszahlen. 6.2 Der Erbteilungsvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und seinen beiden Geschwistern legt im Wesentlichen fest, dass das Haus verkauft und anschliessend das Vermögen geteilt wird. Mit dem Verkauf soll die Basellandschaftliche Kantonalbank betraut werden, welche die Liegenschaft zu einem Schätzwert von Fr. 725’000.-- inserieren soll. Sollten sich mehrere Inserenten melden, würde ein Bieterverfahren durchgeführt. Der Meistbietende, der eine Finanzierungsbestätigung einer Bank vorlegen könne, würde den Zuschlag erhalten. Ein Notar würde beim Käufer den Kaufpreis einziehen, alle mit dem Verkauf zusammenhängenden Kosten bezahlen und den Reinerlös den Erben auf deren Nachlasskonto überweisen. Das Reinvermögen des Erblassers, soll anschliessend gedrittelt werden. 6.3 Der Beschwerdeführer vermag auch im vorliegenden Verfahren nicht schlüssig darzulegen, wie er die Übernahme sowie den Unterhalt der Liegenschaft langfristig finanzieren kann. Es ist zwar verständlich, dass der Beschwerdeführer sein Elternhaus nicht aufgeben möchte. Die KESB hat allerdings die Finanzierung des Wunsches des Beschwerdeführers zu prüfen. Der Beschwerdeführer glaubt, dass er Versicherungsleistungen aus einem Jahrzehnte zurückliegenden Unfall zugute habe, welche ihm nachträglich inkl. Verzugszinsen ausbezahlt werden müssten. Der Beschwerdeführer vermag für den Bestand solcher ausstehenden Leistungen jedoch keinerlei Belege vorzulegen und es gibt keine Hinweise auf das Bestehen derartiger durchsetzbarer Forderungen zugunsten des Beschwerdeführers. In Konsequenz dessen erscheint ein Erwerb der Liegenschaft durch den Beschwerdeführer nicht möglich. Die geringen Einkünfte des Beschwerdeführers, welche derzeit lediglich aus einer AHV-Rente stammen, sind nicht ausreichend, um die langfristige Finanzierung der Liegenschaft zu gewährleisten. Der Beschwerdeführer hat zudem realistischerweise aufgrund der ihm zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel keine Möglichkeit, den Kaufpreis zu bezahlen und seine Geschwister auszubezahlen. 6.4 Der Beschwerdeführer vermag sodann nicht aufzuzeigen, weshalb eine Zustimmung zum Erbteilungsvertrag nicht in seinem Interesse sein sollte. Der Erbteilungsvertrag ist ausgewogen und entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers werden seine Geschwister dadurch nicht bevorzugt. Da der Nachlass ein nicht unbeachtliches Vermögen sowie eine Liegenschaft aufweist, welches mit dem Erbteilungsvertrag zu gleichen Teilen auf die Erben aufgeteilt wird, sind keine sachlichen Einwände gegen eine Zustimmung durch die KESB ersichtlich. Die Teilung des Barvermögens sowie der Nettoerlöse aus dem Verkauf der Liegenschaft durch drei ist zweifelsohne gerecht. Es gibt keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer besonders berücksichtigt werden müsste oder von den Eltern eine andere Erbteilung vorgesehen gewesen wäre. 6.5 Weiter ist zu prüfen, ob die KESB dem Beschwerdeführer zu Recht den Zugriff auf das neu erstellte Konto bei der Basellandschaftlichen Kantonalbank, auf welches der Erbanteil des Beschwerdeführers überwiesen werden soll, verweigert hat. Diesbezüglich ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer bereits früher, als der damalige Beistand angekündigt hatte, offene Steuerrechnungen begleichen zu wollen, kurzerhand ein Konto leergeräumt hatte (vgl. Aktennotiz vom 30. März 2023). Dieses damalige Verhalten des Beschwerdeführers lässt die Verweigerung des Zugriffs auf das Konto als gerechtfertigt erscheinen, zumal die aktuelle Gefahr besteht, dass der Beschwerdeführer, sobald das Geld aus der Erbschaft auf seinem Konto eingeht, dieses leerräumen würde. 6.6 Zusammenfassend erweisen sich somit die Rügen des Beschwerdeführers als nicht stichhaltig, was zur Abweisung seiner Beschwerde führt, soweit darauf einzutreten ist.
E. 7 Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1’500.-- dem unterlegenen Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Verfahrenskosten werden mit dem Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1’500.-- verrechnet. Die Parteikosten sind wettzuschlagen. Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1’500.-- verrechnet. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Präsidentin Gerichtsschreiberin i.V. Gegen diesen Entscheid wurde am 15. November 2024 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 5A_778/2024) erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 14. August 2024 (810 24 58) Kindes- und Erwachsenenschutzrecht Genehmigung des Erbteilungsvertrags / Verweigerung des Zugriffs auf ein Konto / Entzug der aufschiebenden Wirkung Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Hans Furer, Daniel Häring, Jgnaz Jermann, Niklaus Ruckstuhl , Gerichtsschreiberin i.V. Faye Studer Beteiligte A. , Beschwerdeführer gegen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B. , Vorinstanz Betreff Genehmigung des Erbteilungsvertrags / Verweigerung des Zugriffs auf ein Konto / Entzug der aufschiebenden Wirkung A. A. (geb. 1958) ist zusammen mit seinen zwei Geschwistern gesetzlicher Erbe des am 16. März 2022 verstorbenen Vaters C. . B. Am 8. September 2022 wandten sich Mitarbeiter der Sozialen Dienste mit einer Gefährdungsmeldung betreffend A. an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B. (KESB). Aus der Gefährdungsmeldung ergibt sich, dass A. seit Februar 2022 von den Sozialen Diensten im Rahmen eines freiwilligen Mandates in den Bereichen Administration, Finanzen sowie Wohnen unterstützt wurde und sich die Zusammenarbeit mit ihm von Beginn an schwierig gestaltet habe. Eine wirkliche Kooperationsbasis habe nicht hergestellt werden können. A. äussere von verschiedenen Personen und staatlichen Stellen in der Vergangenheit rechtswidrig behandelt worden zu sein und wolle sich gegen teilweise Jahrzehnte zurückliegende und längst abgeschlossene Angelegenheiten zur Wehr setzen. Thematisch zusammenhängende, insbesondere auf die Gegenwart und Zukunft fokussierte Gespräche seien praktisch nicht möglich. Möglicherweise bestehe bei A. eine unbehandelte psychiatrische Erkrankung. Der Betreibungsregisterauszug umfasse mehrere Seiten und es drohe im schlimmsten Fall die Obdachlosigkeit, weil die Vermieterschaft die von A. bewohnte Mietwohnung gekündigt habe. Ein nochmaliger Versuch, eine Kooperationsbereitschaft zu schaffen, sei gescheitert. Aus ihrer Sicht sei A. hilfs- und schutzbedürftig. C. Aufgrund der Gefährdungsmeldung erteilte die KESB D. , Beistandschaften D. GmbH, einen Abklärungsauftrag betreffend die Schutzbedürftigkeit von A. . Am 29. Januar 2023 reichte D. den Abklärungsbericht ein und beantragte die Errichtung einer Beistandschaft mit E. , Advokat in F. , als Beistand. Im Rahmen der Abklärung hatte A. E. selbst als Mandatsperson vorgeschlagen. D. Am 24. Februar 2023 errichtete die KESB für A. eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 und ernannte E. als Beistand. E. Mit Entscheid vom 16. Mai 2023 wies die KESB einen Antrag von A. auf Aufhebung der Beistandschaft ab und entband E.
– auf dessen Antrag hin – per sofort von dessen Aufgaben als Beistand. Als neuen Beistand ernannte die KESB G. , Verein H. . F. Am 3. Januar 2024 entband die KESB den Beistand G. rückwirkend per 31. Dezember 2023 von seinen Aufgaben als Beistand und setzte rückwirkend per 1. Januar 2024 D. , Beistandschaften D. GmbH, als neue Beiständin ein. Anlass des Beistandswechsels war ein Antrag des bisherigen Beistands um Entlassung aus dem Amt, weil der Betroffene seine Unterstützung abgelehnt hatte und keine Zusammenarbeit möglich gewesen sei. Zudem habe sich A. ihm gegenüber verbal aggressiv und drohend verhalten. G. Beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost ist derzeit ein Verfahren betreffend Erbteilung zwischen A. und seinen Geschwistern hängig. A. lehnt die Erbteilung mit seinen Geschwistern ab. Einer Vorladung zur Schlichtungsverhandlung vom 4. Januar 2024 hat A. keine Folge geleistet. H. Mit Schreiben vom 6. Februar 2024 beantragte die Beiständin bei der KESB, es sei die Handlungsfähigkeit von A. in Bezug auf die Erbteilung des Nachlasses seines Vaters einzuschränken. I. Mit Entscheid vom 16. Februar 2024 erweiterte die KESB die Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung, indem sie A. den Zugriff auf das Konto bei der BLKB (…) gemäss Art. 395 Abs. 3 ZGB entzog. Weiter genehmigte die KESB den Erbteilungsvertrag im Namen von A. gemäss Art. 416 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB und ermächtigte die Beiständin D. , den Erbteilungsvertrag sowie alle anderen in diesem Zusammenhang notwendigen Dokumente im Namen von A. zu unterzeichnen. Aufgrund des dringenden Handlungsbedarfs entzog die KESB einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. J. Mit Eingaben vom 28. Februar und 4. März 2024 erhob A. gegen den Entscheid der KESB vom 16. Februar 2024 beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), Beschwerde. Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss, die Beistandschaft sei aufzuheben und der Entscheid der KESB vom 16. Februar 2024 sei aufzuheben. K. In der Folge sind zahlreiche weitere Eingaben des Beschwerdeführers beim Kantonsgericht eingegangen, in welchen er sich im Wesentlichen über das Vorgehen der Behörden beschwert. L. Mit Vernehmlassung vom 8. Mai 2024 beantragt die KESB die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde zulasten des Beschwerdeführers. M. Mit Verfügung vom 22. Mai 2024 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g : 1.1 Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 66 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuchs (EG ZGB) vom 16. November 2006 kann gegen Entscheide der KESB Beschwerde beim Kantonsgericht erhoben werden. Das Verfahren richtet sich nach den Art. 450 bis 450e ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts anwendbar ( § 66 Abs. 2 EG ZGB). Gemäss Art. 450 Abs. 2 ZGB sind Personen zur Beschwerde befugt, die am Verfahren beteiligt sind (Ziff. 1), die der betroffenen Person nahestehen (Ziff. 2) oder die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3). Der Beschwerdeführer ist als betroffene Person durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob auf alle Begehren eingetreten werden kann. 1.2 In der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege (worunter auch das vorliegende Beschwerdeverfahren vor Kantonsgericht fällt) ist Streitgegenstand das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, soweit es im Streit liegt ( René Rhinow / Heinrich Koller / Christina Kiss / Daniela Thurnherr /DENISE BRÜHL- Moser , Öffentliches Prozessrecht, 4. Aufl., Basel 2021, Rz 987 und 1051). Streitgegenstand kann somit nur sein, was bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder allenfalls hätte sein sollen und was gemäss der Dispositionsmaxime zwischen den Parteien noch strittig ist, was sich wiederum aus den Parteibegehren, insbesondere den Beschwerdeanträgen ergibt (BGE 136 II 462 f., E. 4.2). Gegenstände, über welche die erstinstanzlich verfügende Behörde nicht entschieden hat und über welche sie nicht entscheiden musste, darf die obere Instanz – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – nicht beurteilen, da sie sonst in die funktionelle Zuständigkeit der Vorinstanz eingreifen würde. Ein Antrag, der über das hinausgeht, was von der Vorinstanz entschieden wurde, oder der mit dem Gegenstand der angefochtenen Verfügung nichts zu tun hat, ist unzulässig (vgl. Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts A-5781/2007 vom 18. Juni 2008 [BVGE 2009/37] E. 1.3.1; Rhinow / Koller / Kiss / Thurnherr / Brühl - Moser , a.a.O., Rz 988; Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV] vom 18. März 2015 [810 14 186] E.1.3). Streitgegenstand bildet vorliegend die im Rahmen des Entscheids der KESB vom 16. Februar 2024 erteilte Genehmigung des Erbteilungsvertrags gemäss Art. 416 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB sowie die Verweigerung des Zugriffs auf ein Bankkonto. 1.3 Soweit der Beschwerdeführer beantragt, es seien abgesehen vom angefochtenen Entscheid vom 16. Februar 2024 andere Entscheide der KESB im Zusammenhang mit seiner Person, insbesondere die Errichtung der Beistandschaft und die Mandatsübernahme durch D. , umgehend aufzuheben, sind diese nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens, weshalb auf diese Begehren nicht eingetreten werden kann. 1.4 Mit Ausnahme des zuvor erwähnten Punktes (E. 1.3) sind die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt, sodass auf die Beschwerde insoweit eingetreten werden kann. 2. Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerden somit volle Kognition zu. 3.1 Der Beschwerdeführer ist Sohn und Erbe des am 16. März 2022 verstorbenen C. . Neben ihm sind seine beiden Geschwister gesetzliche Erben. Die Mutter des Beschwerdeführers ist vorverstorben. Gemäss dem Erbschaftsinventar vom 9. Mai 2022 umfasst die Erbschaft eine Liegenschaft an der X. strasse 70 in I. mit einem Schätzwert von Fr. 570’000.--sowie Barguthaben in der Höhe von Fr. 356’966.62. Der Anteil des Beschwerdeführers an der Erbschaft beträgt gemäss Inventar Fr. 306’098.51, was einem Drittel der Erbmasse entspricht. Eine Marktwertschätzung vom 1. Juni 2022 ergab für die Liegenschaft an der X strasse 70 in I. einen Marktwert von Fr. 780’000.--. 3.2 Mit Schreiben vom 6. Februar 2024 beantragte die Beiständin bei der KESB die Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf die Erbteilung des Nachlasses seines Vaters einzuschränken. Um die aus der Erbschaft erhaltenen Gelder zu schützen, sei zudem ein Entzug des Zugriffs auf das neu erstellte Konto bei der Basellandschaftlichen Kantonalbank, auf welches der Erbanteil des Beschwerdeführers überwiesen werden soll, erforderlich. Ausserdem ersuchte sie die KESB um Zustimmung nach Art. 416 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB zum Erbteilungsvertrag. Der Beschwerdeführer lehne die Erbteilung konsequent ab. Die Anhörung habe jedoch gezeigt, dass er sich diesbezüglich nicht objektiv und rational äussern sowie die Konsequenzen seines Handelns einschätzen könne. Durch die Beteiligung an der Erbschaft bestehe kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen und der Beschwerdeführer verfüge deshalb lediglich über eine Rente der AHV. Der Beschwerdeführer sei in Bezug auf die Erbteilung als nicht urteilsfähig zu beurteilen. Mit Entscheid vom 16. Februar 2024 hat die KESB den Anträgen der Beiständin entsprechend dem Erbteilungsvertrag zugestimmt und dem Beschwerdeführer den Zugriff auf das neue Konto verweigert. 3.3 Mit seiner Beschwerde bringt der Beschwerdeführer dagegen sinngemäss vor, dass der von der KESB festgestellte Sachverhalt unwahr sei und er die Situation – entgegen der Feststellungen der KESB – einschätzen könne. Er wolle das Haus übernehmen und seine Geschwister auszahlen. Die Zahlungen wolle er mittels Kredit stemmen. Mit Eingabe vom 4. März 2024 brachte der Beschwerdeführer ein weiteres Mal vor, dass der Sachverhalt vollständig gelogen sei. Die Eltern hätten ihm das Haus versprochen und vorgesehen, dass er die Geschwister auszahle. Er präzisiert, dass er die Geschwister mit dem Geld auszahlen wolle, das ihm noch aus einer Versicherungsleistung für einen Unfall aus dem Jahr 1970 zustehe. Zusätzlich könne er die Auszahlung der Geschwister mit seinem Baranteil aus der Erbschaft leisten. Sinngemäss trägt er weiter vor, sein Sohn könne die Liegenschaft für ihn übernehmen. 3.4 Die Vorinstanz hält dem entgegen, die Erweiterung der Beistandschaft sei angezeigt, da beim Beschwerdeführer ein Schwächezustand vorliege. Aufgrund dessen sei dieser nicht in der Lage, seine finanziellen Angelegenheiten in Bezug auf die Erbschaft selbständig wahrzunehmen. Die Beschränkung der Handlungsfähigkeit sei im Weiteren notwendig, weil der Beschwerdeführer die Situation nicht erfasse. Ihm sei mehrfach von verschiedenen Seiten intensiv erklärt worden, weshalb eine Übernahme der Liegenschaft nicht möglich und ein Verkauf derselben unumgänglich sei. Gemäss den Abklärungen der Beiständin sei eine Übernahme nicht realistisch, da der Beschwerdeführer nicht über genügend finanzielle Mittel verfüge. Der Sohn des Beschwerdeführers wolle sodann die Liegenschaft nicht erwerben. Der Beschwerdeführer könne nicht nachvollziehen, weshalb die Erbteilung und damit der Hausverkauf notwendig seien, weshalb er als urteilsunfähig in Bezug auf die Erbteilung anzusehen sei. Die Beschwerde sei daher vollumfänglich abzuweisen. 4. Strittig und zu prüfen ist, ob die mit Verfügung der KESB vom 16. Februar 2024 erteilte Genehmigung des Erbteilungsvertrags gemäss Art. 416 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB sowie die Verweigerung des Zugriffs auf ein Bankkonto zu Recht erfolgt sind. 5.1 In formeller Hinsicht bemängelt der Beschwerdeführer sinngemäss eine fehlende Anhörung durch die KESB. Der in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 verankerte Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör gewährleistet dem Einzelnen allgemein eine effektive Mitwirkung im Verfahren zum Erlass von Entscheidungen, die in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreifen ( Gerold Steinmann , in: Ehrenzeller et al. [Hrsg.], St. Galler Kommentar zur schweizerischen Bundesverfassung, 4. Auflage, Zürich 2023, N 42 ff. zu Art. 29 BV). Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 147 I 433 E. 5.1; BGE 143 V 71 E. 4.1; BGE 135 I 279 E. 2.3.) 5.2 In der vorliegenden Angelegenheit wurde der Beschwerdeführer als betroffene Person von der Vorinstanz am 3. Februar 2024 angehört. Dies wird von ihm zu Recht nicht bestritten. Der Beschwerdeführer hatte zudem hinreichend Gelegenheit, sich zu den relevanten Tatsachen zu äussern und Beweise vorzulegen, was er vor Kantonsgericht auch umfassend getan hat. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist damit nicht ersichtlich. 6.1 In materieller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer sinngemäss, die Erweiterung der Vertretungsbeistandschaft und die Genehmigung des Erbteilungsvertrags sei unverhältnismässig, er könne einschätzen, welche Folgen die Ablehnung der Erbteilung für ihn hätten. Weiter bringt er sinngemäss vor, er habe noch Geld von einer Versicherung für einen Unfall im Jahr 1970 zugute und könne mit diesem Geld sowie seinem Anteil an der Erbschaft seine Geschwister auszahlen. 6.2 Der Erbteilungsvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und seinen beiden Geschwistern legt im Wesentlichen fest, dass das Haus verkauft und anschliessend das Vermögen geteilt wird. Mit dem Verkauf soll die Basellandschaftliche Kantonalbank betraut werden, welche die Liegenschaft zu einem Schätzwert von Fr. 725’000.-- inserieren soll. Sollten sich mehrere Inserenten melden, würde ein Bieterverfahren durchgeführt. Der Meistbietende, der eine Finanzierungsbestätigung einer Bank vorlegen könne, würde den Zuschlag erhalten. Ein Notar würde beim Käufer den Kaufpreis einziehen, alle mit dem Verkauf zusammenhängenden Kosten bezahlen und den Reinerlös den Erben auf deren Nachlasskonto überweisen. Das Reinvermögen des Erblassers, soll anschliessend gedrittelt werden. 6.3 Der Beschwerdeführer vermag auch im vorliegenden Verfahren nicht schlüssig darzulegen, wie er die Übernahme sowie den Unterhalt der Liegenschaft langfristig finanzieren kann. Es ist zwar verständlich, dass der Beschwerdeführer sein Elternhaus nicht aufgeben möchte. Die KESB hat allerdings die Finanzierung des Wunsches des Beschwerdeführers zu prüfen. Der Beschwerdeführer glaubt, dass er Versicherungsleistungen aus einem Jahrzehnte zurückliegenden Unfall zugute habe, welche ihm nachträglich inkl. Verzugszinsen ausbezahlt werden müssten. Der Beschwerdeführer vermag für den Bestand solcher ausstehenden Leistungen jedoch keinerlei Belege vorzulegen und es gibt keine Hinweise auf das Bestehen derartiger durchsetzbarer Forderungen zugunsten des Beschwerdeführers. In Konsequenz dessen erscheint ein Erwerb der Liegenschaft durch den Beschwerdeführer nicht möglich. Die geringen Einkünfte des Beschwerdeführers, welche derzeit lediglich aus einer AHV-Rente stammen, sind nicht ausreichend, um die langfristige Finanzierung der Liegenschaft zu gewährleisten. Der Beschwerdeführer hat zudem realistischerweise aufgrund der ihm zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel keine Möglichkeit, den Kaufpreis zu bezahlen und seine Geschwister auszubezahlen. 6.4 Der Beschwerdeführer vermag sodann nicht aufzuzeigen, weshalb eine Zustimmung zum Erbteilungsvertrag nicht in seinem Interesse sein sollte. Der Erbteilungsvertrag ist ausgewogen und entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers werden seine Geschwister dadurch nicht bevorzugt. Da der Nachlass ein nicht unbeachtliches Vermögen sowie eine Liegenschaft aufweist, welches mit dem Erbteilungsvertrag zu gleichen Teilen auf die Erben aufgeteilt wird, sind keine sachlichen Einwände gegen eine Zustimmung durch die KESB ersichtlich. Die Teilung des Barvermögens sowie der Nettoerlöse aus dem Verkauf der Liegenschaft durch drei ist zweifelsohne gerecht. Es gibt keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer besonders berücksichtigt werden müsste oder von den Eltern eine andere Erbteilung vorgesehen gewesen wäre. 6.5 Weiter ist zu prüfen, ob die KESB dem Beschwerdeführer zu Recht den Zugriff auf das neu erstellte Konto bei der Basellandschaftlichen Kantonalbank, auf welches der Erbanteil des Beschwerdeführers überwiesen werden soll, verweigert hat. Diesbezüglich ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer bereits früher, als der damalige Beistand angekündigt hatte, offene Steuerrechnungen begleichen zu wollen, kurzerhand ein Konto leergeräumt hatte (vgl. Aktennotiz vom 30. März 2023). Dieses damalige Verhalten des Beschwerdeführers lässt die Verweigerung des Zugriffs auf das Konto als gerechtfertigt erscheinen, zumal die aktuelle Gefahr besteht, dass der Beschwerdeführer, sobald das Geld aus der Erbschaft auf seinem Konto eingeht, dieses leerräumen würde. 6.6 Zusammenfassend erweisen sich somit die Rügen des Beschwerdeführers als nicht stichhaltig, was zur Abweisung seiner Beschwerde führt, soweit darauf einzutreten ist. 7. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1’500.-- dem unterlegenen Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Verfahrenskosten werden mit dem Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1’500.-- verrechnet. Die Parteikosten sind wettzuschlagen. Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1’500.-- verrechnet. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Präsidentin Gerichtsschreiberin i.V. Gegen diesen Entscheid wurde am 15. November 2024 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 5A_778/2024) erhoben.